Nutzungsbedingungen 7.6 Die Leistungspartner können die ausgeschriebenen Leistungen ganz oder teilweise, insbe- sondere zeitlich, einschränken, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbe- sondere Leistungshindernisse durch Witterungsgründe, behördliche Auflagen oder Anordnungen, Wartungsarbeiten und Reparaturen, Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit, übermäßi- ger Andrang oder Überfüllung von Einrichtungen und andere, gleich gelagerte sachliche Gründe. 7.7 Die Leistungspartner können die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen ins- besondere verweigern, wenn die Karte nicht entsprechend Ziff. 8.1 gekennzeichnet ist. 7.8 Herausgeber und Leistungspartner können Karteninhaber und sonstige Nutzungsbe- rechtigte von der Nutzung ganz oder teilweise, vorübergehend oder auf Dauer ausschlie- ßen, wenn diese besonderen persönlichen Anforderungen nicht genügen (z. B. gesund- heitliche Anforderungen oder Anforderungen an Kleidung und Ausrüstung), wenn durch die konkrete Nutzung eine Gefährdung des Karteninhabers oder Nutzungsberechtigten, dritter Personen oder von Einrichtungen des Leistungspartners zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der Karteninhaber / Nutzungsberechtigte im Rahmen der Nutzung gegen ge- setzliche Vorschriften, Sicherheitsvorschriften, Benutzungsvorschriften oder Weisungen von Aufsichtspersonen verstößt oder sich in anderer Weise in solchem Maße vertragswid- rig verhält, dass der Ausschluss objektiv sachlich gerechtfertigt ist. 7.9 Im Falle einer Leistungseinschränkung nach 7.5 oder 7.7 oder eines berechtigten Aus- schlusses nach 6.5 bestehen keinerlei Ansprüche des Karteninhaber / Nutzungsberechtigten. 7.10 Die Leistungen der KÖNIGSCARD können nur während des Aufenthalts des Karten- inhabers in einem Beherbergungsbetrieb, bzw. bei einem Privatvermieter oder sonstigen Unterkunftsgeber im räumlichen Geltungsbereich der Karte in Anspruch genommen werden. 7.11 Ein Anspruch auf Übertragung der Karte und / oder ihrer Leistungen auf künftige Aufenthalte oder andere Personen besteht nicht. 8. Verwendung der Karte, Obliegenheiten und Haftung des Karteninhabers 8.1 Die Karte ist vor der Übergabe durch den Gastgeber vom berechtigten Karteninha- ber selbst handschriftlich mit Vor- und Zuname zu kennzeichnen. Die Nutzung der Karte und die Inanspruchnahme der Leistungen ist nur mit entsprechender namentlicher Kenn- zeichnung möglich und zulässig. Karten nicht schreibfähiger Personen, insbesondere von Kindern, sind von der mitreisenden Begleitperson namentlich zu kennzeichnen. Ohne entsprechende Kennzeichnung ist der Gastgeber nicht zur Aushändigung der Karte be- rechtigt oder verpflichtet; der Gastgeber kann die Kennzeichnung gegebenenfalls vor der Aushändigung selbst vornehmen. 8.2 Zur Inanspruchnahme der Leistungen ist der Karteninhaber verpflichtet, das Original der Karte vorzuweisen und dem Leistungspartner vor der Inanspruchnahme der Leistung zur elektronischen Prüfung oder zur Sichtprüfung vorzulegen. 8.3 Der Karteninhaber ist verpflichtet, auf Verlangen einen gültigen Lichtbildausweis vorzuweisen. Ist er dazu nicht in der Lage, kann der Leistungspartner die Leistungserbrin- gung verweigern. Bei altersbezogenen Leistungen und Vorteilen für den Karteninhaber oder seine berechtigten Ange hörigen kann der Leistungspartner einen entsprechenden Altersnachweis verlangen. 8.4 Bei Diebstahl, Verlust oder Defekt der Karte ist der Karteninhaber verpflichtet, diesen Vorfall unverzüglich der Ausgabestelle zu melden, wobei kein Anspruch auf unentgeltliche Ausstellung einer neuen Karte besteht. 8.5 Der Karteninhaber haftet gegenüber dem Herausgeber und / oder der Ausgabestelle und den Leistungspartnern für Schäden aus einer von ihm schuldhaft ursächlich oder mitursächlich herbeigeführten missbräuchlichen Verwendung der Karte durch ihn selbst oder durch Dritte. 8.6 Bei missbräuchlicher Verwendung oder beim Verdacht auf missbräuchliche Verwen- dung sind die Leistungspartner, der Herausgeber oder der Gastgeber berechtigt, die Karte ersatzlos einzubehalten. 8.7 Die Karte enthält, soweit im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt, keinerlei Versicherungs leistungen. Es obliegt dem Karteninhaber, seinen Versicherungsschutz, insbesondere für Unfälle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kartenleistun- gen, zu überprüfen und sicherzustellen. 8.8 Es obliegt dem Karteninhaber, seine persönliche Eignung und Voraussetzungen, insbeson- dere in gesundheitlicher Hinsicht und bezüglich behördlicher Vorschriften, welche Voraussetzung für die In anspruchnahme der Kartenleistungen sind, selbst zu überprüfen und herbeizuführen. 90